Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens und Brauchtums.
Besonders die Durchführung traditioneller karnevalistischer Veranstaltungen wie Prunksitzungen und Faschingsumzüge sowie die Förderung der Jugend und Pflege der Kameradschaft und Tradition.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mitglieder und die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Entschädigungen für geleistete und nachgewiesene Auslagen bleiben davon unberührt.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied der Gemeinschaft können natürliche und juristische Personen werden.
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Verein mit dem Elferrat.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder diesem langjährig angehören, können vom Vorstand und Elferrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit der Frist von vier Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und Mitglieder, die der Beitragszahlung trotz Aufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluss entscheidet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die erlassenen Anordnungen des Vorstandes und Elferrates zu beachten.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden. Jedes Mitglied mit Vollendung des 16.Lebensjahres besitzt aktives und passives Wahlrecht.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
§ 8
Organe des Vereins sind
Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und dem Elferrat.
§ 9
Die Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Sie wird vom Präsidenten oder den Vertretern geleitet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das aktives und passives Wahlrecht besitzt, mit einer Stimme.
Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letzte bekannte Anschrift, unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung erfolgen.
Anträge zur Hauptversammlung sind dem Präsidenten rechtzeitig vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Außerordenliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidenten, des Präsidiums oder mindestens 10 % der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit der Frist von zwei Wochen einberufen werden. Die Rechte der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen der Jahreshauptversammlung. Sie kann besonders bei schwerwiegenden Entscheidungen einberufen werden. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die Hauptversammlung.
§ 11
Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Offizier.
Die Vertreter des Präsidiums sind der 1. und 2. Offizier in ihrer Reihenfolge.
Die Vorstände sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 1.und 2. Offizier nur bei Verhinderung des Präsidenten von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen kann.
Der Präsident erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro.
§ 12
Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus 19 Mitgliedern. Dem Präsidium gehören an:
der Vorstand, der Schatzmeister, der Chronist, die 2 Sitzungspräsidenten sowie der Jugendleiter und der Elferrat. Von der Jugendabteilung können 2 Delegierte gewählt werden, die bei den Präsidiumssitzungen Anwesenheitsrecht haben. Sie vertreten die Belange der Jugendabteilung und können Anträge einbringen, haben aber kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich dem Präsidium angehören
§ 13
Der Elferrat
Der Elferrat besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Offizier, den 2 Sitzungspräsidenten sowie weiteren 6 Mitgliedern.
§ 14
Aufgaben der Organe
Die Jahreshauptversammlung ist vor allem zuständig für
Der Vorstand hat neben den in § 11 genannten Aufgaben die Veranstaltungen des Vereins zu leiten, die Sitzungen einzuberufen und Beschlüsse zu vollziehen. Er kann zu seiner Unterstützung Arbeitssitzungen und Arbeitsgruppen einberufen.
Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kasse. Er übt Aufsicht über das gesamte Vereinsvermögen. Er führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Mitgliederliste zur Abrechnung der Beiträge. Er ist verpflichtet, zur Hauptversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen und die Rechnungsführung mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern prüfen zu lassen.
Der Schriftführer protokolliert die Versammlungen und Sitzungen. Er erledigt den ihm vom Präsidenten übertragenen Schriftverkehr.
Der Jugendleiter ist zuständig für die Förderung der Jugend- Jugendpflege und Jugendhilfe im Sinne der Jugendordnung. Er hält Verbindung zur Jugendabteilung und vertritt deren Belange in der Vorstandschaft. Er ist zuständig für die Koordination des Jugendtrainings. Er kann Aufgaben delegieren.
Das Präsidium fasst Beschlüsse und teilt Aufgaben zu allen Veranstaltungen ein.
Das Präsidium steht in beratender Form bei und hat das Recht, Rechenschaft vom Vorstand zu verlangen
Das Präsidium ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen, falls Mitglieder des Vorstandes ihren Aufgaben nicht nachkommen und dadurch die Vereinsgeschäfte in erheblichem Maß gefährdet werden.
Die Sitzungspräsidenten leiten mit dem Präsidenten die Prunksitzungen und stehen dem Präsidium beratend und unterstützend bei.
Der Elferrat repräsentiert die Karnevalsgemeinschaft besonders bei den Prunksitzungen.
§ 15
Wahl und Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes, des Elferrates und des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei der Wahl des Präsidenten ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Alle Wahlen finden geheim und schriftlich statt. Mit Ausnahme des Vorstandes können sie aber auf Antrag, der einstimmig sein muss, per Akklamation durchgeführt werden.
Die Organe werden auf 4 Jahre gewählt.
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Gewählt werden in dieser Reihenfolge:
§ 16
Eigenständige Jugendordnung
Die Karnevalsgemeinschaft Bad Steben gibt sich eine eigene eigenständige Jugendordnung.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung. Die Jugendordnung gilt nur für die eigenständige Jugendabteilung. Die Karnevalsgemeinschaft gestattet der Jugendabteilung die Nutzung der Einrichtung des Vereins, jedoch nur mit Absprache und unter Aufsicht des Jugendleiters oder eines Vertreters.
Mitglied der Jugendabteilung können nur Mitglieder der Karnevalsgemeinschaft Bad Steben sein.
§ 17
Beschlussfassung und Protokollierung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 18
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung im Rahmen der Vereinssatzung der Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e. V.
Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981/53-1300
Fax: 0981/53-981300
poststelle@lda.bayern.de,
https://www.lda.bayern.de(externer Link)
§ 19
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Bad Steben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Steben, den 26.10.2018